13.06.2023 - Umsatzsteuerfalle bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Nunmehr steht fest, dass bei sogenannten innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (oder auch bei einer längeren Reihe bzw. Kette) auf der Rechnung des mittleren Unternehmens auf die Steuerschuld des letzt(endlich)en Abnehmers zwingend hinzuweisen ist.
Eine Nachholung bzw. Heilung durch eine spätere Korrektur der Rechnung ist laut einem aktuellen Urteil des EuGH rückwirkend nicht möglich !
Die Praxisrelevanz ergibt sich daraus, dass umsatzsteuerliche Reihengeschäfte für etliche Unternehmen heutzutage zwar nahezu alltägliches Geschäft darstellen, gleichwohl diese in ihrer (formellen) Beurteilung unverändert anspruchsvoll bleiben. Zwar sieht das Umsatzsteuergesetz Vereinfachungen auch für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte vor, dennoch aber können etwaige Abrechnungsfehler zu einer spürbaren nachträglichen Mehrkostenbelastung für Unternehmen führen, wenn die formellen Anforderungen an die Rechnung zu hoch gehängt werden.
Daher gilt es in der Praxis, die Vorgaben des EuGH zu beachten.
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