16.12.2013 - Umsatzsteuer: Fehlerhafte Rechnungen können teuer werden
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Rechnungen auf einen „falschen“ Adressaten ausgestellt werden. In diesem Fall wird der Kunde meist gebeten, die Rechnung zu vernichten oder zurückzuschicken und eine neue Rechnung wird versandt. Diese Lösung kann durchaus zu Problemen führen, da nach Auffassung des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung durch die nicht ordnungsgemäße Stornierung, sondern lediglich Vernichtung der Rechnung eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.
Die Folge ist eine doppelte Umsatzsteuerschuld einschließlich Verzinsung, die vom Rechnungsaussteller getragen werden muss:
- Die Umsatzsteuerschuld, die infolge des tatsächlichen Leistungsaustausches entstanden ist
- eine weitere, zweite Umsatzsteuerschuld aufgrund des unberechtigten Steuerausweises.
Bei vorsätzlich falsch ausgestellten Rechnungen drohen zusätzliche strafrechtliche Konsequenzen.
Eine Rechnung muss daher stets unter anderem auf den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Adressaten ausgestellt sein und die Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise den Umfang und die Art der erbrachten Leistung enthalten, sonst gilt sie als fehlerhaft (vgl. § 14 Abs. 4 UStG).
Zur Fehlerbeseitigung ist ein Kundenanschreiben erforderlich, das die Rechnung für ungültig erklärt, der geschuldete Steuerbetrag muss beim Finanzamt berichtigt werden und der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers darf nicht stattfinden oder muss zurückgezahlt werden. Erst danach wäre die Gefährdung des Steueraufkommens behoben.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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