03.09.2021 - Investitionen - Endspurt 2021 für bewegliche Anlagegüter
Wer in der kommenden Zeit Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen plant bzw. tätigen möchte oder muss, sollte prüfen, ob diese noch in 2021 realisiert werden können, jedenfalls dann, wenn man steuerlich noch die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen möchte.
Hintergrund:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, kann statt der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 25 %, höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zum Beispiel nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Die degressive AfA kommt jedoch leider nicht für solche Wirtschaftsgüter in Betracht, die zur Erzielung von Überschusseinkünften, beispielsweise den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden.