19.09.2024 - Degressive AfA 2024 und 2025
Mit dem am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündeten Wachstumschancengesetz erfolgte die befristete (Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung (AfA) in Höhe von bis zu 20 % – höchstens dem Zweifachen der linearen Abschreibung – für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Hiervon können die Steuerpflichtigen bis zum Jahresende 2024 auf jeden Fall noch profitieren.
Ob die vom Bundeskabinett am 24.07.2024 beschlossene Ausweitung der degressiven AfA auf bis zu 25 % im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes kommt, ist dagegen unsicher, da der Bundestag hierüber noch nicht beschlossen hat.
Danach könnte die degressive AfA auch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2029 angeschafft oder hergestellt werden, in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz dürfte höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes bzw. höchstens 25 % betragen. Wie gesagt, handelt es sich dabei aber noch nicht um ein beschlossenes Gesetz. Würde das Steuerfortentwicklungsgesetz so nicht kommen, entfiele die degressive AfA – Stand heute – wieder in Gänze.
Im Rahmen des beschlossenen Wachstumschancengesetzes ist zudem auch eine befristete degressive Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5 % (bei Baubeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029) eingeführt worden.
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