15.01.2015 - Angemessenheit von betrieblichen PKW-Anschaffungskosten
Für betriebliche Zwecke benötigen Unternehmer oftmals Firmenfahrzeuge. Fallen die Anschaffungskosten jedoch sehr hoch aus oder werden mehrere PKWs in den Betrieb aufgenommen, kann der Betriebsausgabenabzug hierfür von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise verweigert werden. Hierzu hat der Bundesfinanzhof vor Kurzem Stellung bezogen (BFH 29.04.2014, VIII R 20/12).
Laut Gesetz sind aus Sicht des Steuerpflichtigen vermeintlich betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung unangemessen sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Das erforderliche Merkmal der betrieblichen Angemessenheit, das für den Abzug vorliegen muss, ist nicht an bestimmten Wertgrenzen festzumachen. Vielmehr wird als Maßstab von der Finanzverwaltung der „ordentliche und gewissenhafte Unternehmer“ (vgl. Hinweise zu R. 4.10 Absatz 12 EStR) herangezogen.
Als ein zu beurteilendes Kriterium gehört vor allem die Höhe des längerfristigen Umsatzes und Gewinns des Unternehmers. Die PKW-Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zum erzielbaren Gewinn stehen, ansonsten kann ihm der volle Betriebsausgabenabzug hierfür verweigert werden. Auch die Größe eines Unternehmens kann ein Indiz für die (Nicht-)Verhältnismäßigkeit eines PKW-Kaufs darstellen, ebenso wie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg des Unternehmens. Wären die Geschäfte ohne ein entsprechend teures Fahrzeug nicht zustande gekommen, liegt ein objektiver Grund für die Mehraufwendungen und somit ein Argument für die Angemessenheit vor. Auch der Umfang der betrieblichen Nutzung kann auschlaggebend sein. Je höher dieser ist, desto eher spricht dies für das Begehren des Unternehmers.
Die Abgrenzung kann besonders bei mehreren Oberklasse-Wagen im Betriebsvermögen, sehr geringer betrieblicher Nutzung, Sonderanfertigungen und einem somit klaren Missverhältnis zwischen dem Preis des PKWs und dem erwirtschafteten Gewinn im Streitfall schwierig sein. Die Folge ist ein nur anteilig gewährter Betriebsausgabenabzug.
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