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 | Einführung der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011
Aufgrund der Neufassung des § 18 Abs. 3 UStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wird die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011 verpflichtend eingeführt. Nach dem neuen § 27 Abs. 17 UStG gilt dies für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden. Eine elektronische Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist somit erstmals für das Jahr 2011 abzugeben. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen
der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat (§ 16 Abs. 3 UStG)
das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einver-standen ist (§ 16 Abs. 4 UStG), so dass der Unternehmer die Umsatzsteuer-Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben hat (§ 18 Abs. 3 Satz 2 UStG).
Hinweis: Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln. Bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit ist die Jahreserklärung innerhalb eines Monats nach Beendigung einzureichen. Eine etwaig errechnete Umsatzsteuer-Zahllast hat der Unternehmer innerhalb eines Monats nach Abgabe der Jahreserklärung ohne besondere Aufforderung des Finanzamts zu entrichten.
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