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Neue Nachweispflichten für Unternehmen bei innerge-meinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (BMF)

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 (BGBl. I S. 2416) wurden die §§ 9 bis 11, 13, 17, 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 01.01.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 01.07.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK-DVO, sog. Verfahren "ATLAS-Ausfuhr") angepasst.
Künftig soll bei der Nachweisführung nicht mehr zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen unterschieden werden. Der liefernde Unternehmer soll bei innergem. Lieferungen den Nachweis über den Grenzübertritt ins übrige Gemeinschaftsgebiet stets - wie bisher - durch das Rechnungsdoppel und - dies ist neu - zusätzlich durch eine Bestätigung des Abnehmers führen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (sog. "Gelangensbestätigung"). Alle anderen bisher vorgesehenen Belege entfallen damit; das gilt auch für die bislang als Alternativbeleg vorgesehene Spediteursbescheinigung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV.

Mit Schreiben vom 09.12.2011 (Az.: IV D 3 - S 7141/11/10003, DOK 2011/0994306) wurde den Wirtschaftsverbänden der Entwurf eines BMF-Schreibens zu den neuen Nachweispflichten zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf enthält auch ein Muster in mehreren Sprachen, wie die "Gelangensbestätigung" ausgestellt werden kann. Gleichzeitig hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Übergangsregelung
(Az.: IV D 3 - S 7141/11/10003, DOK 2011/0995084) getroffen, nach der es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung für bis zum 31.03.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen noch auf Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.

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